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Einführung bei der

Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35

fragdenstaat.de/a/294483

fragdenstaat.deEinführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVOAntrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag. Laut einer öffentlichen Aussage des CIO der BA auf der Plattform „LinkedIn“ (https://de.linkedin.com/posts/stefan-latuski_beh%C3%B6rde-deutschland-cloud-activity-7138810828199194624-y5Op) geht „die größte Behörde in Deutschland in die Cloud“ und „Bundesagentur für Arbeit führt Microsoft Teams ein“. Bitte senden Sie mir in diesem Zusammenhang Folgendes zu: Den Bericht über die im Rahmen dieses Einführungsprojekts durch die BA durchgeführte Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. Da sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wiederholt kritisch zum rechtskonformen Einsatz der Microsoft-Dienste geäußert hat, ist es von großem öffentlichen Interesse, wie die BA einen solchen sicherstellt. Als ggf. datenschutzrechtlich betroffene Person sowie als Bürger, dem das rechtmäßige Handeln „seiner“ staatlichen Behörden am Herzen liegt, möchte ich dies anhand der relevanten Informationen aus dem DSFA-Bericht überprüfen. Konkrete personenbezogene Angaben Dritter oder Angaben, die die Sicherheit der Datenverarbeitung der BA gefährden könnten, sind nicht Teil dieser Anfrage und dürfen, sofern Bestandteil des DSFA-Berichts unkenntlich gemacht werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

@buzzdee Microsoft bei der Bundesagentur, super.

@Rush einige wenige Konzerne kennen alle Menschen der Welt.