Kündigungszugang im Prüfstand
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Ein Einwurf-Einschreiben gilt nur mit Nachweis des physischen Auslieferungsbelegs – allein der Online-Status reicht nicht. Arbeitgeber müssen den Zugang eindeutig belegen, sonst ist die Kündigung unwirksam.
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