Haftungsprivileg bei gemeinsamen Betriebsstätten
Das Arbeitsgericht stellt klar: Bei Unfällen auf fremden Betriebsgeländen greift die gesetzliche Haftungsbeschränkung – Schmerzensgeld wird ausgeschlossen, da die Tätigkeiten eng verknüpft sind.
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https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/arbeitsunfall-fremdbetrieb-keine-leistung/